Kraft und Kompetenz, rund um die Uhr!

Wir über uns

proQ ist 24 Stunden am Tag und 365 Tage im Jahr DER kompetente Partner der Industrie.

Zuverlässigkeit, Flexibilität und Perfektion bilden dabei die Basis unserer Arbeiten, die wir sowohl vor Ort in den Industriebetrieben (Automobilindustrie, Metallindustrie, Kunststoffindustrie etc.) als auch bei den Zulieferern in Deutschland, Österreich und Tschechien anbieten.

Ausschließlich der zufriedene Kunde ist heute wie in Zukunft der einzig relevante Maßstab unserer Arbeit.

Nicht das Problem ist wichtig, sondern die Lösung!

Das heißt nicht, das wir die Probleme unserer Kunden nicht ernst nehmen, sondern das
proQ in erster Linie dazu da ist, für jedes Problem eine rasche und bestmögliche Lösung anzubieten und diese auch umzusetzen.

Vertrauen Sie unserer Lösungskompetenz, denn in jedem Problem liegt auch die Lösung.

Ihr Partner für Qualitätssicherung, Qualitätsverbesserung und Qualitätserhaltung

Allgemeine Geschäftsbedingungen

der  proQ Industrieservice UG (haftungsbeschränkt)

 

Allgemeines

 

Geltungsbereich

Sämtliche Lieferungen, Leistungen und Angebote von proQ erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch wenn im Einzelfall keine ausdrückliche Bezugnahme auf diese erfolgt.

 

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten in ihrer jeweils gültigen Fassung auch für sämtliche zukünftigen Geschäfte, die der Kunde mit proQ schließt.

 

Allgemeine Einkaufs- oder sonstige Bedingungen des Vertragspartners werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn proQ diesen nicht ausdrücklich wiederspricht.

 

Vorliegende Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten nur für Unternehmehrgeschäfte, d.h. Rechtsgeschäfte, die mit Unternehmern im Sinne des KSchG geschlossen werden.

 

Änderungen der AGB

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen können von proQ jederzeit geändert werden. Änderungen sind auch für bestehende Vertragsverhältnisse wirksam, sofern der Kunde der Änderung nicht schriftlich wiederspricht. proQ wird den Kunden von seinem Recht, der        AGB – Änderung binnen einer Frist von drei Wochen schriftlich zu widersprechen, informieren.  Im Fall eines Widerspruchs gelten die bisherigen AGB weiter.

 

Die jeweils aktuelle Fassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist auf der Webseite www.proQ-is.eu  abrufbar und wird dem Kunden auf Wunsch zugesandt.

 

 

Vertragsabschluss

 

Angebote

Die Bestellungen des Kunden (Auftragsbestätigung) stellen das Angebot im Rechtssinn dar, an das der Kunde während einer  angemessenen Frist gebunden ist.

 

Mündliche Auskünfte und Zusagen, Prospekte und Werbeaussagen gleich welcher Art (insbesondere Beschreibungen, Angaben über Qualität, Beschaffenheit, Zusammensetzung und Verwendbarkeit) von proQ sind unverbindlich und freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind und stellen keine Zusicherung einer bestimmten Eigenschaft dar. Auskünfte, technische Beratungen und sonstige Angaben erfolgen unverbindlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

 

 

 

Annahme

 

Der Vertrag kommt durch eine Auftragsbestätigung von proQ oder durch Ausführung der Leistung zustande, wobei proQ auch zu einer teilweisen Annahme des Angebotes des Kunden berechtigt ist, wenn dies nach der Art des Geschäftes möglich ist.

 

 

Leistungsinhalt

Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der jeweiligen Leistungsbeschreibung in der Bestellung des Kunden (Auftragsbestätigung).

 

proQ schuldet keine erfolgsbezogenen Leistungen, sondern verpflichtet sich auf Vertragsdauer zur ordnungsgemäßen und sorgfältigen Erbringung der vereinbarten Dienste.

 

Leistungsänderung

 

Änderungen gegenüber der vereinbarten Leistung bzw. Abweichungen sind dem Kunden zumutbar, wenn sie sachlich gerechtfertigt sind. Als sachlich gerechtfertigt gelten insbesondere werkstoffbedingte Veränderungen.

 

Termine und Fristen

 

Vereinbarte Termine bzw. Fristen sind nur dann verbindlich, wenn dies ausdrücklich und schriftlich bestätigt wurde.

 

Materialbeistellungen und Eigentumsvorbehalt

 

Materialbeistellungen durch proQ bleiben bis zur vollständigen Bezahlung deren Eigentum (Eigentumsvorbehalt). Bei Be- oder Verarbeitung und Verbindung es von proQ beigestellten Materials steht proQ der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der durch Be- oder Verarbeitung entstandenen Sache im Verhältnis des Wertes des von ihr beigestellten Materials zu der übrigen verarbeitenden Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Verbindung zu.

 

Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Sachen dürfen weder verpfändet noch sicherungshalber übereignet werden.

 

Im Falle einer Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Sachen durch den Kunden, erstreckt sich das vorbehaltene Eigentum auf den zukünftigen Erlös bzw. die Kaufpreisforderung aus diesem Geschäft.

Im Falle einer solchen Weiterveräußerung ist der Kunde verpflichtet diese umgehend zu melden und den Erlös getrennt zu verwahren.

 

Stellt proQ für einen Auftrag Werkzeug, Formen oder ähnliche Hilfsmittel her, bleiben auch nach Beendigung des Auftrages sämtliche Eigentums-, Urheber- und sonstigen Verwertungsrechte bei proQ.

 

 

 

Ort der Leistungserbringung

 

Die Arbeiten werden, je nach Erfordernissen, in den Räumlichkeiten des Auftraggebers, bei einem Vertragspartner des Auftraggebers oder in den Geschäftsräumen von proQ durchgeführt.

 

Ist der Kunde nicht über alle Liegenschaften, Gebäude und Räume, die für die Leistungserbringung in Anspruch genommen werden müssen, verfügungsberechtigt, so hat er die Zustimmung des hierfür Verfügungsberechtigten einzuholen.

Werden Leistungen in den Räumlichkeiten eines Vertragspartners des Auftraggebers erbracht, so verpflichtet sich der Kunde dafür Sorge zu tragen, dass proQ bzw. deren Mitarbeiter während der Leistungserbringung der ungehinderte Zutritt ermöglicht wird und den Mitarbeitern von proQ ausreichend Arbeitsplätze und Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt werden.

 

Der Auftraggeber wird proQ von allenfalls verrechneten Kosten freistellen bzw. verpflichtet sich, die von proQ weiterverrechneten Kosten (insbesondere Flächen bzw. Logistikkosten) zu bezahlen.

 

 

Mitwirkunspflicht des Kunden

Der Kunde verpflichtet sich, proQ alle für die Ausführung der Leistungen erforderlichen Weisungen – insbesondere Arbeitsanweisungen – rechtzeitig zu erteilen und sonstige Informationen zur Verfügung zu stellen. Unterlässt es der Kunde, Arbeitsanweisungen rechtzeitig und schriftlich zu erteilen, ist proQ berechtigt seine Leistungen mit dem Vertragspartner des Kunden zu koordinieren.

Die Weisungen des Vertragspartners des Kunden gelten in diesem Fall als Weisungen des Kunden.

 

Während eines aufrechten Vertragsverhältnisses ist der Kunde verpflichtet, proQ alle geänderten oder neu eintretenden Umstände, die im Zusammenhang mit der Ausführung der Leistungen von Bedeutung sein könnten, unverzüglich nach Bekanntwerden derselben mitzuteilen.

 

Der Kunde wird einen bevollmächtigten Ansprechpartner benennen, der befugt ist sämtliche für die Durchführung des Vertrages erforderlichen Erklärungen abzugeben beziehungsweise entgegenzunehmen.

 

Unterlässt es der Kunde, einen bevollmächtigten Ansprechpartner rechtzeitig zu benennen gilt der Vertragspartner des Kunden bzw. dessen Mitarbeiter als befugt, die für die Durchführung des Vertrages erforderlichen Erklärungen abzugeben bzw. entgegenzunehmen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Preise und Kostenvoranschläge

 

Preise

 

Alle Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der jeweilig gültigen Umsatzsteuer.

 

Es steht proQ frei, Anzahlungen und/oder Sicherheiten für die Bezahlung ohne Angabe von Gründen zu verlangen. Werden Anzahlungen nicht geleistet und/oder Sicherheiten nicht bestellt, ist proQ berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und allfällige Schäden und Kosten, die durch die Vertragsauflösung entstehen, ersetzt zu verlangen.

 

Änderungen der Preise

 

Treten zufolge von Umständen, die nicht vom Willen von proQ abhängen, Erhöhung von zur Leistungserstellung notwendigen Kosten, Erhöhung der Erzeuger- und/oder Großhandelspreise, Lohnkostenerhöhungen durch Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag, Erhöhungen oder Neueinführung von Abgaben oder Erhöhungen aufgrund von Wertsicherungsklauseln, Erhöhungen der Kalkulationsgrundlagen ein, so erhöhen sich die in Betracht kommenden Preise entsprechend.

 

Kostenvoranschläge

 

Kostenvoranschläge werden nur schriftlich erteilt und verpflichten proQ weder zur Annahme des Auftrages noch zur Durchführung der im Kostenvoranschlag verzeichneten Leistungen, es sei denn sie wurden ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.

 

Bei Erstellung eines verbindlichen Kostenvoranschlages ist proQ an die darin enthaltenen Preisansätze zwei Wochen lang gebunden.

 

Kostenvoranschläge sind stets kostenpflichtig. Die Höhe des Entgelts richtet sich nach den zur Zeit der Erbringung der Leistung gültigen Preislisten von proQ.

 

 

Zahlungsbedingungen, Verzug

 

Zahlungsbedingungen

 

Einwendungen gegen die Richtigkeit einer Rechnung sind innerhalb von längstens zwei Wochen ab Rechnungserhalt schriftlich an proQ zu richten, andernfalls gilt die Rechnung als anerkannt.

 

Mangels gegenteiliger Vereinbarung sind sämtliche Rechnungsbeträge binnen 7 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug fällig und spesenfrei zahlbar – einlangend am Konto von proQ.

 

proQ ist zu jedem beliebigen Zeitpunkt, jedenfalls aber wöchentlich berechtigt Rechnung zu legen.

 

 

 

 

 

 

 

 

Unbare Zahlung

 

Bei vereinbarter unbarer Zahlung hat eine Banküberweisung auf das in der Rechnung angegebene Konto so zeitgerecht zu erfolgen, dass der Rechnungsbetrag spätestens zu der in der Rechnung angegebenen Fälligkeit einlangt. Zahlungen des Kunden gelten erst mit dem Zeitpunkt des Einlangens auf dem Geschäftskonto von proQ als geleistet.

 

Tilgungswirkung

 

Einlangende Zahlungen tilgen zuerst die Zinseszinsen, die Zinsen und Nebenspesen, dann das aushaftende Kapital, beginnend bei der ältesten Schuld.

 

Verzug

 

Im Falle des Zahlungsverzuges, auch mit Teilzahlungen, treten allfällige Skontovereinbarungen außer Kraft und ist ein Skontoabzug bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher Forderungen samt Zinsen und Kosten auch für nachfolgende Rechnungsbeträge unzulässig.

 

Für den Fall des Zahlungsverzuges ist proQ unbeschadet weitergehender Ansprüche berechtigt, ab Fälligkeit Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz zu verrechnen. Die Verzugszinsen werden nach Ablauf von zwei Monaten nach Fälligkeit kapitalisiert.

 

Im Falle des Zahlungsverzuges hat der Kunde proQ die entstehenden Mahnspesen in Höhe von pauschal EUR 10,- zuzüglich Porto pro erfolgter Mahnung sowie für die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses im Mahnwesen pro Halbjahr einen Betrag von EUR 25,- zu ersetzen.

 

Darüber hinaus sind alle zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen, insbesondere die Kosten eines Inkassoinstitutes  und die Kosten der Beiziehung eines Rechtsanwaltes nach den Allgemeinen Honorar-Kriterien in der jeweils geltenden Fassung.

 

Terminverlust

 

Soweit der Kunde seine Zahlungsverpflichtung in Teilbeträgen abzustatten hat, wird vereinbart, dass bei nicht fristgerechter Bezahlung auch nur einer Rate sämtliche noch ausständigen Teilleistungen ohne weitere Nachfristsetzung sofort fällig werden.

 

 

 

Gewährleistung und Haftung

 

Gewährleistung

 

Ist ein Mangel auf eine besondere Weisung des Kunden, die vom Kunden beigestellten Ausführungsunterlagen oder das vom Kunden beigestellte Material zurückzuführen, so ist proQ von der Gewährleistung hinsichtlich dieses Mangels frei, wenn sie den Kunden warnt und dieser den vorgebrachten Bedenken nicht Rechnung getragen hat oder wenn proQ diese Mängel trotz Beachtung der pflichtgemäßen Sorgfalt nicht erkannt hat oder nicht hätte erkennen können.

 

Abweichend von den Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches gilt eine Gewährleistungsfrist von sechs Monaten als vereinbart. Die Gewährleistung und die Gewährleistungsfrist beginnen mit der Übernahme der Leistung.

 

Das Vorhandensein eines Mangels ist vom Unternehmer zu beweisen, die Vermutung der Mangelhaftigkeit gilt als ausgeschlossen.

 

Toleranzen

 

Die von proQ geschuldeten Toleranzen werden in der Auftragsbestätigung angegeben. Kommt eine ausdrückliche Vereinbarung nicht zustande, gilt eine branchenübliche, dem Stand der Technik entsprechende Fehlertoleranz als vereinbart.

 

Toleranzen für Sichtprüfung und manuelle Bearbeitung können erst nach Festlegung der zu bearbeitenden Problemstellung angegeben werden. Für derartige Leistungen gilt eine branchenübliche, dem Stand der Technik entsprechende Fehlertoleranz als vereinbart.

 

Eine 0% - Fehlerquote wird in jedem Fall nur bei ausdrücklich und schriftlich getroffener Vereinbarung geschuldet.

 

Untersuchungs- und Rügepflicht

 

Der Kunde hat die erbrachte Leistung unverzüglich auf Vollständigkeit und Mängelfreiheit zu überprüfen und eventuelle Mängel unverzüglich, spätestens jedoch drei Werktage nach Erbringung der Leistung schriftlich zu rügen.

 

Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, gilt die Leistung als genehmigt.

 

Gewährleistungsbehelfe

 

Bei Vorliegen eines gewährleistungspflichtigen Mangels hat die proQ die Wahl nachzubessern oder eine angemessene Preisminderung vorzunehmen.

 

Ist die Verbesserung ausgeschlossen, gewährt proQ eine anteilige Minderung des vereinbarten Entgelts. Die Minderung ist nur für den Anteil der Leistung geschuldet, für den die vereinbarte oder branchenübliche Fehlertoleranz überschritten wurde.

 

 

Haftung

 

Schadenersatzansprüche richten sich nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen; sie verjähren jedoch nach Ablauf eines Jahres von dem Zeitpunkt an, zu welchem der Ersatzberechtigte von dem Schaden Kenntnis erlangt.

 

Die Haftung ist auf Fälle, in denen ein Schaden von proQ vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde, beschränkt. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz ist vom Kunden zu beweisen.

 

Die Haftung für Folgeschäden und Vermögensschäden, entgangenen Gewinn, nicht erzielte Ersparnisse, Zinsenverluste und Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftragnehmer ist ausgeschlossen.

 

proQ haftet maximal nach Maßgabe der abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung.

 

 

 

 

Sonstige Bestimmungen

 

Aufrechnung mit Gegenforderungen

 

Der Kunde kann mit eigenen Forderungen gegen Forderungen von proQ nur dann aufrechnen, wenn seine Gegenforderung in einem rechtlichen Zusammenhang mit seiner Verbindlichkeit steht und die Forderung schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt wurde.

 

Schriftform

 

Änderungen und Ergänzungen von Verträgen bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Ebenso müssen alle das Vertragsverhältnis betreffenden Erklärungen schriftlich erfolgen.

 

Zustellungen und Willenserklärungen

 

Der Kunde ist verpflichtet, bei Vertragsabschluss die maßgeblichen Daten vollständig und richtig anzugeben. Bei unrichtigen, unvollständigen und unklaren Angaben durch den Kunden haftet dieser für alle für proQ daraus entstehenden Kosten.

 

Zustellungen und Willenserklärungen erfolgen bis zur schriftlichen Bekanntgabe einer anderen Anschrift rechtswirksam an die vom Kunden in der Bestellung angegebene Adresse.

 

Der Kunde ist verpflichtet, Änderungen des Namens, der Anschrift bzw. einen Wechsel des Sitzes unverzüglich schriftlich bekannt zu geben. Im Unterlassungsfall können wirksame Zustellungen an die zuletzt bekannt gegebene Adresse des Kunden vorgenommen werden.

 

Unwirksamkeit, Salvatorische Klausel

 

Bei Unwirksamkeit einzelner Punkte dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleiben die übrigen Bestimmungen und die unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge aufrecht.

 

An Stelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die der unwirksamen Bestimmung dem Sinn und Zweck nach am nächsten kommt.

 

Rechtswahl, Gerichtsstand

 

Es gilt deutsches Recht, Gerichtsstand ist Amberg in der Oberpfalz.

Industrie, Nacharbeit, Sortierarbeit, sortieren, Guteneck, Oberpfalz, Oberösterreich, Niederösterreich, Österreich, Lösung, Qualität, Consulting, 92543, Frey, Frey Stefan, günstig, billig, schnell, Hotline